In unserem Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Volker Löhr widmen wir uns der 2G/3G Thematik für Veranstaltungsplaner. Was bedeutet dies und welche Prognose gibt Rechtsanwalt Löhr für die Zukunft ab:
Der Herbst naht die 7 Tages-Inzidenzen steigen und die Politik handelt:
Vor 2 Wochen hatten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Bundeskanzlerin Angela Merkel noch auf die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) verständigt. Wer nicht geimpft oder genesen ist, sollte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 35 einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests oder negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorweisen, um u.a. Zutritt zu Veranstaltungen erhalten.
Diese Woche erfolgte die Abkehr von festen Inzidenzen: In Zukunft soll vor allem die sogenannte Hospitalisierungsrate (=Zahl der Menschen, die wegen einer Corona-Erkrankung in Kliniken behandelt werden müssen) bei der Bewertung der Corona-Lage und der Entscheidung über möglicherweise erneut verschärfte Schutzmaßnahmen eine Rolle spielen.
Ab kommenden Sonntag gilt in Hamburg als erstes Bundesland die 2 G-Regelung.
Prognose:
Die Ministerpräsidenten der weiteren Bundesländern werden dem Hamburger Modell großteils folgen. Es ist nachvollziehbar, vernünftig und auch rechtlich in Ordnung! Wir gehen davon aus, dass Kapazitätsreduzierungen, Abstands- und Maskenpflicht bei 2G Veranstaltungen in weiten Teilen entfallen . Eine andere Frage ist, ob die Politik zusätzlich zu „2G“ noch eine weitere Sicherungsebene (Schnelltests) bei Geimpften und Genesenen einführt, da auch sie bekanntlich das Virus weitergeben können.
Eine Variante zu „2G" stellen aktuell bereits geltende Bestimmungen für Diskotheken dar, die auch für Veranstaltungsbesucher ebenfalls denkbar wären. Der Diskothekenbesuch ohne Maske (und natürlich ohne Abstand) ist für geimpfte und genesene Personen möglich. Nicht immunisierte Personen müssen, um in den Genuss eines Diskothekenbesuch zu kommen, einen PCR Nachweis erbringen. Ein einfacher Antigen Test genügt hierzu nicht mehr.
Bereiten Sie sich vor:
Wenn Sie in Ihrem Haus Veranstaltungen unter „ 2G" oder auch „ 3G" Bedingungen durchführen wollen, gelten diese nicht nur für Besucher sondern insgesamt für alle Teilnehmer. Hierzu zählen dann natürlich auch Sie selbst, Ihre bei der Veranstaltung eingebundenen Mitarbeiter und die von Ihnen beauftragten und anwesenden Dienstleister (Technik, Catering etc.).
Wie fragt man den Impfstatus seiner Mitarbeiter und Dienstleister rechtskonform ab? Welche Rechte und Pflichten haben nicht immunisierte Beschäftigte bei Corona-Tests am Arbeitsplatz? Welche Weisungsrechte stehen dem Arbeitgeber bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen zu? Diese drängenden Fragen brauchen Antworten. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es hierzu nicht und der Gesetzgeber hält sich mit arbeitsrechtlichen Aussagen zu einer Testpflicht deutlich zurück.
Die aktuelle Rechtsauffassung in der Literatur tendiert in folgende Richtung:
Eine Mitteilungspflicht von Arbeitnehmern hinsichtlich des eigenen Impfstatus besteht nicht. Die freiwillige Mitteilung und Abfrage "der Immunisierung" durch den Arbeitgeber einschließlich vorübergehender Speicherung ist zulässig.
Kann der Veranstaltungsbetrieb nicht oder nur mit starken Einschränkungen aufrechterhalten werden, weil nicht genügend immunisierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen, kommt ein Anweisungsrecht des Arbeitgebers zur Testung nicht immunisierter Arbeitnehmer in Betracht.
Betriebsverfassungsrechtlich bedarf es hierzu einer Betriebsvereinbarung (BV). Die BV sollte den Aspekt der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter in den Vordergrund stellen. Immunisierte Mitarbeiter dürfen (natürlich) betrieblich nicht schlechter gestellt werden, als Beschäftigte, die eine Impfung ablehnen. Wir vertreten die Auffassung, dass es rechtlich zulässig ist, bei einer Mischung von 2G und 3G Veranstaltungen alle nicht immunisiert Beschäftigten primär bei 3G Veranstaltungen einzusetzen und für diesen Personenkreis eine Testpflicht in der BV vorzusehen. Für den Fall der Ablehnung einer notwendigen 3G-Testung drohen dann arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Melden Sie sich bei Herrn Löhr, wenn er Sie bei einer BV unterstützen oder ihnen weiterem Rat und Tat zur Seite stehen können!
Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesen Ausführungen haben, können Sie gerne Herr Volker Löhr wie folgt kontaktieren: v.loehr@kanzleiloehr.de
Über Rechtsanwalt Volker Löhr:
Volker Löhr ist seit mehr als 25 Jahren als Rechtsanwalt tätig und hier spezialisiert auf alle rechtlichen und organisatorischen Fragestellungen im Bereich Veranstaltungs- und Versammlungsstättenrecht, Sicherheits- und Räumungskonzepte und Begleitung von Großveranstaltungen. Zu seinen Mandanten zählen mehr als 200 Kongresszentren, Messehallen, Stadthallen, Theater, Mehrzweckarenen, Sportstadien und Kulturzentren in ganz Deutschland.
In sicherheitsrechtlichen Fragen betreut er zudem den EVVC, den Europäischen Verband der Veranstaltungscentren e. V., die deutsche Fußball-Liga DFL und den Ausschuss der Deutschen Messe- und Ausstellungswirtschaft AUMA.
Volker Löhr ist Autor des BB-Kommentars Löhr/Gröger zum Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, Mitverfasser des Stadionhandbuchs der DFL (Deutsche Fußball-Liga) zum sicheren Bau und Betrieb von Fußballstadien und zahlreicher Fachveröffentlichungen. Darüber hinaus ist er Dozent an diversen Hochschulen und Akademien und gefragter Referent bei Kongressen und Schulungsinstituten.
Volker Löhr Waldburgstraße 12 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 931 991 46 Fax: +49 (0) 228 931 991 47
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